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Informationen des Einwohnermeldeamtes - Änderung zum Untersuchungsberechtigungsschein

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Benötigt werden hierfür:

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und

  • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).

Die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins kann online unter www.untersuchungsverechtigungsschein.de oder

schriftlich beim künftig zuständigen 

 

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung Arbeitsschutz: 

Regionalinspektion Südthüringen 
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl 
0361 157-3814800  /  

 

erfolgen. 

 

Wir bitten um Verständnis. 

Weitere Informationen