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Grundsteuerreform 2022

Grundsteuerreform 2022

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Gemeinden. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, Radwegen, Sportanlagen und Kindertageseinrichtungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019. Das Gesetzgebungsverfahren wurde im November 2019 abgeschlossen.

 

 

 

Was bedeutet das für die Bürger als Steuerpflichtige?

 

Grundsätzlich muss im Jahr 2022 für jede wirtschaftliche Einheit, die Ihnen gehört, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgegeben werden.
Zuständig für die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages sowie die Bearbeitung der Erklärungen der Steuerpflichtigen ist die Finanzverwaltung bzw. das jeweilige Finanzamt.

Die Finanzverwaltung versendet seit 19.04.2022 hierzu ein Informationsschreiben an alle Grundstückseigentümer. Erst nach Erhalt dieses Schreibens besteht für die Betroffenen Handlungsbedarf. Das Schreiben enthält Vorgaben, die durch die Steuerpflichtigen eingehalten werden sollten, um mögliche Probleme bei der Bewertung zu vermeiden.

Zur Neubewertung der Grundstücke müssen die Grundstückseigentümer ihre Feststellungserklärung bis zum 31.10.2022 elektronisch (Papierform nur in Ausnahmefällen zulässig) an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln.

Das Finanzamt ermittelt daraus den neuen Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für jedes Grundstück. Der Grundsteuermessbetrag dient als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer, die durch die zuständige Gemeinde festgesetzt wird.

Hierbei wird der Grundsteuermessbetrag mit dem gültigen Hebesatz der Gemeinde multipliziert und somit die Grundsteuer errechnet.

Unklar ist somit noch die zukünftige Höhe der Grundsteuer für die Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025. Die Festsetzung der Grundsteuer soll bis Ende 2024 durch die Gemeinden erfolgen. Die Steuerpflichtigen müssen die neue Grundsteuer dann aber erst ab 2025 an die Gemeinden zahlen.

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir unseren Bürgerinnen und Bürgern im gesamten Erhebungsverfahren nicht behilflich sein können. Weiterhin stehen auch uns Erhebungsbögen in Papierform zum Ausreichen an die Bürgerinnen und Bürger nicht zur Verfügung und werden uns durch das zuständige Finanzamt bzw. die Finanzverwaltung nicht zur Verfügung gestellt.  Wir möchten auf dieser Internetseite unseren Bürgerinnen und Bürgern aber die wichtigsten Informationen geben bzw. weiterführende LINKS anbieten.

 

Sie haben Fragen zur Grundsteuerreform?

Fragen zur Grundsteuerreform richten Sie bitte an  . Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich über die FAQ auf http://grundsteuer.thueringen.de.

In Einzelfällen erhalten Sie eine direkte Antwort per E-Mail.

 

Fragen zur Grundsteuer können Sie auch unter der Grundsteuer Hotline 0361 573611-800 stellen.

Die Hotline ist Montags - Freitag jeweils ab 08:00 Uhr erreichbar.

Bitte beachten Sie, dass die Finanzämter nicht die Funktion der Beraterschaft ersetzen dürfen.

Fragen rund um die Gundsteuerreform und zum Ausfüllen der Erklärung beantwortet Ihnen rund die Uhr der Steuerchatbot         

Informationen des Freistaates Thüringen rund um die Grundsteuer erhalten Sie unter diesem LINK:

Informationsangebot zur Grundsteuerreform Thüringen

 

Sie benötigen grundstücksbezogene Daten?

Grundstücksbezogene Daten finden Sie spätestens ab 01.07.2022 kostenlos im Grundsteuer Viewer Thüringen unter https://thueringenviewer.thueringen.de/thviewer/grundsteuer.html

Als weitere Quellen können Bauunterlagen, Kaufverträge und Grundbuchauszüge verwendet werden. 

Weitere Daten finden Sie auch über das Bodenrichtwert-Informationssystem BORIS - TH

 

Wie müssen Sie die Erklärung abgeben?  

Nutzen Sie die elektronische Steuererklärung ELSTER zur Abgabe der Feststellungserklärung.

Verfügen Sie bereits über ein ELSTER-Benutzerkonto, z. B. für Ihre Einkommensteuer, können Sie dies auch für die Grundsteuer nutzen. Sie dürfen mit Ihrem Benutzerkonto auch die Erklärungen Ihrer Angehörigen übermitteln. Sollten Sie noch nicht über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, so müssen Sie sich zunächst registrieren.

In „Härtefällen“ reichen die Finanzämter auch die Erhebungsformulare in Papierform aus. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Hotline 0361 573611-800